Satzung des Vereins

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Der Ausschuss
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins

 

Download

Die Satzung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

 

Satzung des Vereins DISCUS Aquarien- und Terrarienverein Augsburg 1933 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "DISCUS" Aquarien- und Terrarienverein Augsburg 1933.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Sitz des Vereins ist Augsburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch bei Zahlungsverzug ist Augsburg, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gilt.
5. Der Verein ist Mitglied im VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.)

§ 2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Hobby-Aquaristik und Terraristik. Insbesondere die Hege und Pflege von einheimischen und tropischen Aquarienfischen und Terrarientieren, sowie deren Nachzucht.
Diesem Zweck dienen vor allem regelmäßige monatlich stattfindende Zusammenkünfte mit Vorträgen, der Aufbau und die Unterhaltung einer Fachbibliothek und andere geeignete Veranstaltungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats das Recht des Einspruchs zum Ausschuss zu.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Aufnahmeantrag unterschrieben bei der Vorstandschaft eingeht. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird mit dem Zugang wirksam. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Der Ausschluss ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, z. B. grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins (§ 2) oder dessen Interessen, erhebliche Verletzung der Pflichten als Mitglied (§ 5), Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Adresse.
4. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Ausschuss steht das Beratungsrecht zu. Vorher ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Darlegung der Gründe bekanntzugeben.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss nicht Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückgewähr von Beiträgen für das laufende Kalenderjahr, von Sachzuwendungen und Spenden, ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben nur aktives Wahlrecht. Das Wahlrecht der minderjährigen kann nicht vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
2. Im Übrigen haben alle Mitglieder die gesetzlich festgelegten Rechte, wie Stimmrecht, das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und die Benutzung der vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen.
3. Familienangehörige der Mitglieder, die nicht selbst Mitglieder sind, dürfen an den Veranstaltungen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen, dessen Ansehen zu fördern und sich zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Dem Vorstand und Ausschuss sind seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Über Ausgaben für Vereinszwecke entscheidet der Vorstand unter Beratung des Ausschusses.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 10- 14)
- der Vorstand (§ 8)
- der Ausschuss (§ 9)
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
3. Mitglieder des Vorstandes oder Ausschusses kann nur ein Vereinsmitglied werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Den Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenverwalter und der 2. Kassenverwalter.
2. Sie führen im gegenseitigen Benehmen die laufenden Geschäfte und sind berechtigt, über sonstige Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zu entscheiden soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
3. Die Sitzungen des Vorstandes finden einmal im Kalendervierteljahr statt. Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
4. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln und voneinander unabhängig berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
5. Der 1. und 2. Kassenverwalter sind bevollmächtigt unabhängig voneinander Bewegungen auf dem Vereinskonto vorzunehmen.

§ 9 Der Ausschuss

1. Dem Ausschuss obliegt die aktive Förderung der Ziele des Vereins durch Beratung des Vorstandes, Mitarbeit an der Verwaltung, Leitung oder Betreuung von Fachgruppen oder Durchführung von besonderen Angelegenheiten.
2. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Bibliothekar und Gerätewart , sowie den Beisitzern.
Pro vollendete 20 Mitglieder wird ein Beisitzer gewählt. Durch Beschluss des Ausschusses können weitere Mitglieder für besondere Tätigkeiten in den Ausschuss aufgenommen werden.
3. Der Ausschuss hat ein Recht auf Anwesenheit bei den Vorstandssitzungen, er ist vom Vorstand zu laden und hat Stimmrecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen
e. die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre und zwar im ersten Quartal statt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
a. Bericht des Vorsitzenden
b. Kassenbericht
c. Kassenprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
d. Bildung des Wahlvorstandes und Neuwahlen
e. Anträge
f. Verschiedenes

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Für die Dauer des Wahlganges und der vorausgegangenen Diskussion wird die Versammlungsleitung dem WahlAusschuss übertragen.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufhebung. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn dies der Vorstand oder 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 9/10 der Mitglieder beschlossen werden.
5. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Gesamtzahl der Mitglieder, Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung von Verbindlichkeiten an die "Zoologischer Garten Augsburg" GmbH, die es nur und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
2. Der Vorstand führt die Liquidation in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 ff BGB durch, außer die Mitgliederversammlung bestimmt andere Personen zu Liquidatoren.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.01.1993 errichtet und am 14.01.2005 neu gefasst.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender